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News Elektrizitätswirtschafts-Gesetz (ElWG)

ElWG Update Österreich

ElWG-Update Österreich: Nationalrat beschließt „Günstiger-Strom-Gesetz“ Stand 12.12.2025

📅 Datum: 12.12.2025
🏷️ Kategorie: Regulierung / Strommarkt
🔎 Themen: ElWG, Netz, Stromspeicher, Energienutzung

 

Am 11.12.2025 hat der Nationalrat das Günstiger-Strom-Gesetz samt neuem Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) beschlossen. Die Strommarktreform Österreich betrifft Haushalte und Unternehmen: Vorgesehen sind ein Sozialtarif (bis 2.900 kWh/Jahr), besser nutzbare Smart-Meter-Daten als Viertelstundenwerte, ein ausgebauter Rahmen für Energy Sharing sowie neue Regeln für Netzanschlusskapazitäten und große Stromspeicher. Für Einspeiser ist ab 1.1.2027 ein gedeckelter Versorgungsinfrastrukturbeitrag (0,05 ct/kWh) geplant. Wichtig für die Einordnung: Rechtswirksam wird das Paket erst nach BGBl-Kundmachung und gemäß den Inkrafttretensstufen.

Einordnung: „Beschlossen“ heißt noch nicht „in Kraft“ – maßgeblich sind BGBl-Kundmachung und die Inkrafttretensstufen.


Die wichtigsten Änderungen

Netz & Einspeiser · ab 01.01.2027

Einspeiserbeitrag & Spitzenkappung

Deckel 0,05 ct/kWh (Befreiung bis 20 kW); Spitzenkappung max. 1% der Jahresenergie.

Haushalte · ab 01.04.2026

Sozialtarif

2.900 kWh/Jahr; unterer Referenzwert 6 ct/kWh (Valorisierung ab 01.01.2027); befristet bis 31.03.2036.

Daten · laufend

Smart-Meter-Daten

Viertelstundenwerte; kostenloser Zugang via Web-Portal & API (Frist 12 Stunden); Opt-out möglich.

Energy Sharing · ab 01.10.2026

Gemeinsame Energienutzung / Peer-to-Peer

Eigener Rechtsrahmen inkl. Organisator; Teilnahme großer Unternehmen bis 6 MW.

Projekte · laufend

Netzanschluss & Kapazitäten

Mehr Transparenz über Anschlusskapazitäten; Reservierung über „Reugeld“ mit Verfallslogik.

Speicher · 20 Jahre ab Inbetriebnahme

Große Stromspeicher

Freistellung von Netznutzungs-/Netzverlustentgelt beim Laden (systemdienlich); Netzbetreiber grundsätzlich ausgeschlossen.


Status & Zeitplan: Was passiert als Nächstes?

Merksatz: Rechtswirksam wird das Paket nach BGBl-Kundmachung und gemäß den Inkrafttretensstufen.
Für die Praxis entscheidend ist zusätzlich die Verordnungs- und Umsetzungsarbeit (Detailregeln, Prozesse, Publikationen).

  • 01.04.2026: Start zentraler Regelungen (u. a. Sozialtarif, operative Marktprozesse)
  • 01.10.2026: weitere Stufen (u. a. gemeinsame Energienutzung)
  • 01.01.2027: Einspeiser-/Netzthemen (Versorgungsinfrastrukturbeitrag, Spitzenkappung)

Auswirkungen in der Praxis: Was ändert sich konkret?

Das ElWG-Paket kombiniert soziale Entlastung mit einer Modernisierung von Daten- und Marktprozessen – und setzt neue Leitplanken für Netzanschluss,
Einspeiser und große Stromspeicher. Im Kern geht es um klare Anspruchslogiken (Sozialtarif), schnell verfügbare Messwerte
und neue Rahmenbedingungen für Energy-Sharing-Modelle sowie Infrastrukturthemen.

1) Haushalte & Endkund:innen

Zentral ist die gesetzliche Verankerung eines Sozialtarifs: Für begünstigte Haushalte wird ein vergünstigter Strompreis bis zu
2.900 kWh pro Jahr vorgesehen, inklusive Referenzwert-Logik und Befristung.

Zusätzlich werden digitale Messwerte stärker nutzbar gemacht: Viertelstundenwerte werden zum Standard, und Netzbetreiber müssen Messwerte
kostenlos über Web-Portal und technisch standardisiert bereitstellen, sodass auch automatisierte Auswertungen (z. B. durch
Energiemanagement-Tools) möglich werden. Die Bereitstellung soll spätestens 12 Stunden nach Auslesung/Erfassung erfolgen.

Eine Reduktion der Detailtiefe („Opt-out“) ist grundsätzlich möglich, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen – damit datenbasierte Tarife und
Modelle nicht durch uneinheitliche Mess-/Übertragungssettings unterlaufen werden.

2) Gemeinsame Energienutzung / Peer-to-Peer

Das Paket stärkt die gemeinsame Energienutzung: Strom aus Erzeugungsanlagen soll leichter zwischen mehreren Beteiligten zugeordnet
und abgerechnet werden können – auch über vertragliche Peer-to-Peer-Modelle. Damit wird ein zusätzlicher Rahmen neben klassischen Liefer- und
Energiegemeinschaftsstrukturen geschaffen.

Für die operative Abwicklung kann eine zentrale Rolle („Organisator“) vorgesehen werden, die Kommunikations- und Prozessaufgaben übernimmt.
Für größere Unternehmen ist eine Teilnahme bis 6 MW vorgesehen.

3) Netz, Einspeiser und große Stromspeicher

Ab 01.01.2027 ist ein Versorgungsinfrastrukturbeitrag für Einspeiser vorgesehen, gedeckelt mit
0,05 ct/kWh; Einspeiser bis 20 kW sollen ausgenommen sein. Gleichzeitig wird die vorgesehene „Spitzenkappung“
auf maximal 1% der Jahresenergie begrenzt.

Für große Stromspeicher ist ein wesentlicher Kostenhebel verankert: Beim Laden können unter Bedingungen
Netznutzungs- und Netzverlustentgelte für 20 Jahre entfallen, wenn der Betrieb systemdienlich erfolgt. Parallel zieht das Gesetz
eine klare Unbundling-Linie: Netzbetreiber sollen Speicher grundsätzlich nicht selbst errichten/betreiben, abgesehen von eng geregelten Ausnahmefällen.

Beim Netzanschluss sollen Veröffentlichungspflichten zu Anschlusskapazitäten die Transparenz erhöhen; zusätzlich ist ein
Reservierungsmechanismus („Reugeld“) vorgesehen, der Kapazitätsbindungen an nachvollziehbare Projektfortschritte koppelt.

Einordnung: Viele Detailfragen werden erst über die Umsetzung (z. B. Verordnungen, technische Vorgaben, Marktprozesse) final konkret.

FAQ

Sind die Änderungen schon „fix“ oder kann das noch scheitern?
Der Nationalratsbeschluss ist zentral, aber rechtlich maßgeblich sind BGBl-Kundmachung und die Inkrafttretensstufen. Verzögerungen sind eher prozessual (Umsetzung/Verordnungen) als inhaltlich.
Ab wann gilt der Sozialtarif – und was ist fix geregelt?
Laut Gesetz ab 01.04.2026. Fix genannt sind u. a. 2.900 kWh/Jahr sowie 6 ct/kWh als unterer Referenzwert (Valorisierung ab 01.01.2027).
Gilt die Netzentgeltfreistellung für Speicher auch fürs Einspeisen?
Der Kernhebel ist die Freistellung beim Laden (Bezug) von Netznutzungs- und Netzverlustentgelt – nicht pauschal „für alles“ – und gekoppelt an systemdienlichen Betrieb.
Warum ist „Systemdienlichkeit“ bei Speichern so entscheidend?
Weil davon in der Praxis abhängt, ob und wie die 20-jährige Entgeltfreistellung greift – und damit eine Kernannahme für die Wirtschaftlichkeit großer Speicherprojekte ist.

Quellen (Stand 12.12.2025)